Auf diesen Seiten erhalten Sie Informationen zu den Themen Nachteilsausgleich und Notenschutz.

Es gilt §58a NSchG bzw. entsprechende schulgesetzliche Verordnungen.

Nachteilsausgleich meint eine Anpassung von Prüfungssituationen bzw. der Leistungsfeststellung.

Voraussetzung für eine Gewährung von Nachteilsausgleich ist, dass der Schülerin oder dem Schüler aufgrund einer Beeinträchtigung der Nachweis des Leistungsstandes wesentlich erschwert ist.

Dies kann z.B.

  • bei stark ausgeprägte Beeinträchtigung im Lesen oder Rechtschreiben,
  • Autismus-Spektrum-Störung,
  • Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) oder Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS),
  • Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten körperliche  und motorische Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Hören und  Kommunikation sowie Sehen,
  • einer physische Beeinträchtigung sowie
  • einer psychische Beeinträchtigung zutreffen.

Zulässige Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleiches sind z.B.

  • die Bearbeitungszeit zu verlängern,
  • methodisch-didaktische Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen einzusetzen,
  • einzelne schriftliche Aufgabenstellungen zusätzlich vorzulesen und die Aufgaben differenziert zu stellen und zu gestalten,
  • einzelne mündliche durch schriftliche Leistungsfeststellungen und umgekehrt zu ersetzen, mündliche Prüfungsteile durch schriftliche Ausarbeitungen zu ergänzen,
  • praktische Leistungsnachweise entsprechend der Beeinträchtigung auszuwählen oder durch angemessene mündliche oder schriftliche Leistungsfeststellungen zu ersetzen,
  • spezielle Arbeitsmittel zuzulassen, insbesondere die Bereitstellung von behinderungsspezifischen Hilfen und die Nutzung von technischen Hilfsmitteln,
  • Leistungsnachweise und Prüfungen in störungsfreier Umgebung zu ermöglichen,
  • zusätzliche Pausen zu gewähren,
  • größere Exaktheitstoleranz, beispielsweise in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen, zu gewähren,
  • in Fällen besonders schwerer Beeinträchtigung eine Lehrkraft oder eine pädagogische Mitarbeiterin oder einen pädagogischen Mitarbeiter als Schreibassistenz oder zusätzliche technische Hilfsmittel zuzulassen,
  • quantitative Reduzierung von Aufgaben vorzunehmen, bei gleichbleibendem inhaltlichen Anforderungsprofil,
  • Leistungsfeststellung in Einzelsituation zu ermöglichen,
  • Vorbereitungszeit vor mündlichen Prüfungen zu erhöhen sowie,
  • sofern Lehrkräfte mit Gebärdensprachkompetenz oder Gebärdensprachdolmetscher einbezogen sind,
    a)  dass sie bei schriftlichen Arbeiten Aufgabentexte gebärden und b)  dass die Betroffenen vollständig oder überwiegend einen mündlichen Beitrag durch
    Gebärdensprache erbringen.

Ein Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt.

Ärztliche Gutachten / Bescheide sind nicht notwendig, können aber hilfreich sein und werden von der Klassenkonferenz zur Kenntnis genommen. Die Klassenkonferenz ist nicht an sie gebunden.

Zum Verfahren:

Eltern / Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schüler:innen informieren die Schule mittels Formular alle 2 Jahre bzgl. eines möglichen Nachteilsausgleiches.

Notenschutz meint den Verzicht auf die Bewertung spezifischer fachlicher Leistungen. Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Erteilung von Noten, auch in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote.

Notenschutz kann nur in den folgenden Fällen gewährt werden:

  • Bei einer körperlichen und motorischen Beeinträchtigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können, zu verzichten.
  • Bei Mutismus, vergleichbarer Sprachbehinderung sowie Autismus mit Auswirkung auf die pragmatisch-kommunikative Ebene ist es zulässig, in allen Fächern auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten.
  • Bei Taubheit oder sonstiger Beeinträchtigung im Bereich Hören und der Kommunikation ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, zu ver- zichten. Absatz 3 bleibt unberührt.
  • Bei Blindheit oder sonstiger Sehbeeinträchtigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Sehen voraussetzen, zu verzichten.
  • Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig, auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten.

Über Notenschutz entscheidet die Klassenkonferenz.

Zum Verfahren:

Ein Notenschutz setzt einen schriftlichen Antrag durch die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler:innen und die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens voraus. Eltern/Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schüler:innen stellen alle 2 Jahre einen Antrag auf Notenschutz.

Die Klassenkonferenz nimmt die Empfehlungen aus fachärztlichen Gutachten (alternativ Bescheide der Eingliederungshilfe oder Fördergutachten zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung) zur Kenntnis, ist an diese aber nicht gebunden.

Bei Notenschutz ist ein Hinweis in das Zeugnis aufzunehmen, der die nicht erbrachte oder nicht bewertete fachliche Leistung benennt.

Eine Information zum Thema Nachteilsausgleich sowie ein Antrag auf Notenschutz ist alle 2 Jahre zu wiederholen / stellen.

Das entsprechende Formular finden Eltern und Erziehungsberechtigte in Ihrem IServ-Eltern-Konto im Modul „Formulare“ und volljährige Schüler:innen unter diesem Link.

Ansprechpartnerinnen:

Wiebke Böschen (Bn)

Koordinatorin Jg. 10-11

Tel. 04401-9378-116

Kirsten Focke (Fc)

Koordinatorin Jg. 12-13

Tel. 04401-9378-117

Anne Müller (Mr)

Koordinatorin Jg. 5-9

Tel. 04401-9378-117