Notenschutz meint den Verzicht auf die Bewertung spezifischer fachlicher Leistungen. Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Erteilung von Noten, auch in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote.
Notenschutz kann nur in den folgenden Fällen gewährt werden:
- Bei einer körperlichen und motorischen Beeinträchtigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können, zu verzichten.
- Bei Mutismus, vergleichbarer Sprachbehinderung sowie Autismus mit Auswirkung auf die pragmatisch-kommunikative Ebene ist es zulässig, in allen Fächern auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten.
- Bei Taubheit oder sonstiger Beeinträchtigung im Bereich Hören und der Kommunikation ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, zu ver- zichten. Absatz 3 bleibt unberührt.
- Bei Blindheit oder sonstiger Sehbeeinträchtigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Sehen voraussetzen, zu verzichten.
- Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig, auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten.
Über Notenschutz entscheidet die Klassenkonferenz.
Zum Verfahren:
Ein Notenschutz setzt einen schriftlichen Antrag durch die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler:innen und die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens voraus. Eltern/Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schüler:innen stellen alle 2 Jahre einen Antrag auf Notenschutz.
Die Klassenkonferenz nimmt die Empfehlungen aus fachärztlichen Gutachten (alternativ Bescheide der Eingliederungshilfe oder Fördergutachten zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung) zur Kenntnis, ist an diese aber nicht gebunden.
Bei Notenschutz ist ein Hinweis in das Zeugnis aufzunehmen, der die nicht erbrachte oder nicht bewertete fachliche Leistung benennt.