veröffentlicht am 25. August 2026

Nachteilsausgleiche dienen dazu, Einschränkungen, die durch Behinderungen oder Beeinträchtigungen entstehen, aufzuheben oder zu verringern, also eventuelle Auswirkungen einer Behinderung auf Entwicklungs- und Lernprozesse durch individuelle Unterstützung und Hilfestellung auszugleichen.

Ein Nachteilsausgleich kann gewährt werden bei Schülerinnen und Schülern mit

  • einer medizinisch festgestellten Behinderung,
  • einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf oder
  • mit anderen Einschränkungen oder Benachteiligungen (z.B. Lese-Rechtschreib-Schwäche, Autismus etc.)

Ein Nachteilsausgleich wird zu Beginn des Schuljahres bei der Klassenlehrkraft / Tutor:in Ihres Kindes formlos beantragt. Bitte nennen Sie dabei

  • Name, Vorname, Klasse
  • Teilleistungsschwäche(n) – Beeinträchtigung(en) – optional: mit Beleg/Attest/Gutachten
  • gewünschter Nachteilsausgleich – inkl. Begründung

Die Klassenkonferenz (Zeugniskonferenz) im Januar entscheidet formal über die Gewährung des Nachteilsausgleiches.

Ein Antrag ist, falls nötig, alle zwei Jahren erneut zu stellen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Klassenlehrkraft bzw. Tutor:in Ihres Kindes.