Auch in diesem Schuljahr werden wieder einige Fächer in den Jahrgängen 6-11 nur im ersten oder zweiten Schulhalbjahr (Epochalunterricht) unterrichtet.
Die Klassenlehrerin/Der Klassenlehrer Ihres Kindes wird Ihnen demnächst über den Schuljahresbegleiter ein Schreiben zur Kenntnisnahme übermitteln, welches die Epochenfächer für die Klassen Ihres Kindes ausweist. Dies ist wichtig, da die Leistungen Ihres Kindes in diesen Epochenfächern gleichwertig bei einer Versetzungsentscheidung am Ende des Schuljahres zu berücksichtigen sein werden. Bitte nehmen Sie dieses Schreiben zur Kenntnis und besprechen es mit Ihrer Tochter/Ihrem Sohn. Das Schreiben soll dann unterschrieben bei der Klassenleitung wieder abgegeben werden.
Vielen Dank.
Die Schulleitung
Rechtliche Grundlage:
2.6 Die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten sind in vorhersehbaren Fällen zu Beginn des Schuljahres darauf hinzuweisen, dass die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr unterrichtet wird, wie die Noten der anderen Fächer berücksichtigt werden.
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
RdErl. d. MK v. 3.5.2016-36.3-83211 (SVBl. 6/2016 S. 340) – VORIS 22410 –
Auch in diesem Schuljahr werden wieder einige Fächer in den Jahrgängen 6-11 nur im ersten oder zweiten Schulhalbjahr (Epochalunterricht) unterrichtet.
Die Klassenlehrerin/Der Klassenlehrer Ihres Kindes wird Ihnen demnächst über den Schuljahresbegleiter ein Schreiben zur Kenntnisnahme übermitteln, welches die Epochenfächer für die Klassen Ihres Kindes ausweist. Dies ist wichtig, da die Leistungen Ihres Kindes in diesen Epochenfächern gleichwertig bei einer Versetzungsentscheidung am Ende des Schuljahres zu berücksichtigen sein werden. Bitte nehmen Sie dieses Schreiben zur Kenntnis und besprechen es mit Ihrer Tochter/Ihrem Sohn. Das Schreiben soll dann unterschrieben bei der Klassenleitung wieder abgegeben werden.
Vielen Dank.
Die Schulleitung
Rechtliche Grundlage:
2.6 Die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten sind in vorhersehbaren Fällen zu Beginn des Schuljahres darauf hinzuweisen, dass die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr unterrichtet wird, wie die Noten der anderen Fächer berücksichtigt werden.
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
RdErl. d. MK v. 3.5.2016-36.3-83211 (SVBl. 6/2016 S. 340) – VORIS 22410 –