Allgemeines:
Alle Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5-11 erhalten zwei Zeugnisse pro Schuljahr. Ein Halbjahreszeugnis (Ende Januar) und ein Ganzjahreszeugnis / Versetzungszeugnis (Juni/Juli).
In den Schuljahrgängen 12 und 13 gibt es ein Semesterzeugnis.
Bitte klicken Sie auf die einzelnen Abschnitte für weiterführende Informationen zu den Regelungen.
Das Halbjahreszeugnis (Ende Januar) weist den erreichten Leistungsstand auf. Zeigen sich bereits hier eine/mehrere Mangelnote(n) (Note 5) und droht daher eine mögliche Nichtversetzung am Ende des laufenden Schuljahres, so wird mit dem Zeugnis eine schriftliche Warnung ausgesprochen („Die Versetzung ist gefährdet“).
Im April werden schriftliche Warnungen über eine mögliche Gefährdung der Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang per Post versendet, wenn die Leistungsentwicklung der Schülerin/des Schülers dies nun erforderlich macht. Wenn eine solche Warnung bereits mit dem Halbjahreszeugnis Ende Januar ausgesprochen wurde („Die Versetzung ist gefährdet“), dann wird keine erneute schriftliche Warnung versendet.
Am Ende jedes Schuljahres (Juni/Juli) wird ein Ganzjahres-/Versetzungszeugnis erstellt. Die Klassenkonferenz entscheidet, ob eine Schülerin/ein Schüler in den nächsthöheren Schuljahrgang versetzt wird. Sie prüft mit Blick auf die gezeigten Leistungen und die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit, ob eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann.
Dabei werden Noten in den Fächern, die nur ein Halbjahr unterrichtet wurden (Epochalfächer), wie die Fächer, die das gesamte Schuljahr unterrichtet wurden, berücksichtigt.
Hinweis: Wir bieten Ihnen und euch frühzeitig Beratung an. Die Klassenlehrkraft oder die schulfachlichen Koordinator:innen stehen gerne das gesamte Schuljahr für ein Gespräch über den Leistungsstand zur Verfügung.
Wann wird eine Schülerin/ein Schüler versetzt oder nicht versetzt?
Versetzt | Nicht versetzt |
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Mindestens ausreichende Leistungen (Note 4) in allen Fächern. | Mehr als zwei Mangelnoten (Note 5) oder mehr als eine ungenügende Leistung (Note 6). |
Eine Mangelnote (Note 5) bei mindestens ausreichenden Leistungen (Note 4) in allen anderen Fächern. | Eine oder mehrere Mangelnoten (Note 5) und eine oder mehrere ungenügende Leistungen (Note 6). |
Zwei Mangelnoten (Note 5) oder eine ungenügende Leistung (Note 6) -> s. Ausgleichsregelung * | |
Zwei Mangelnoten (Note 5) -> s. Nachprüfung ** |
* Ausgleichsregelung:
Die Klassenkonferenz kann beschließen, dass die Ausgleichsregelung angewandt wird. Zwei Mangelnoten (Note 5) können dann durch zwei befriedigende Leistungen (Note 3) bzw. eine ungenügende Leistung (Note 6) kann durch eine gute Leistung (Note 2) oder zwei befriedigende Leistungen (Note 3) in anderen Fächern ausgeglichen werden. Die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch bzw. Latein und Mathematik können dabei nur untereinander ausgeglichen werden. Beschließt die Konferenz den Ausgleich, wird die Schülerin/der Schüler versetzt. Wird ein Ausgleich nicht zugelassen, so wird die Schüler/der Schüler nicht versetzt.
** Nachprüfung:
In den Jahrgängen 5-9 kann die Klassenkonferenz eine Nachprüfung zulassen, wenn zwei Mangelnoten (Note 5) vorliegen, die nicht ausgeglichen werden können (s. Ausgleichsregelung). Die Nachprüfung umfasst eine schriftliche und evtl. eine mündliche Prüfung in einem der Fächer mit Mangelnote (Note 5). Ein Fach ist von der Nachprüfung ausgeschlossen, wenn in ihm bereits in den vorausgegangenen zwei Zeugnissen die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erteilt wurde. Eine Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die Schülerin / der Schüler bereits im vorausgegangenen Schuljahr nicht versetzt worden ist oder bereits einmal infolge einer Nachprüfung versetzt worden ist. Bei Bestehen der Nachprüfung (ausreichend, mindestens Note 4) wird die Versetzung ausgesprochen.
Was ist ein freiwilliges Zurücktreten?
Um Wissenslücken bzw. Leistungsschwächen auszugleichen, kann in den vorherigen Schuljahrgang freiwillig zurückgetreten werden. Die Versetzung in den momentanen Schuljahrgang wird dabei „quasi mitgenommen“. Ein Antrag auf „freiwilliges Zurücktreten“ ist vor dem 1. April eines Schuljahres durch die Erziehungsberechtigten zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Ein freiwilliges Zurücktreten ist in demselben Schuljahrgang und in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur einmal zulässig – Ausnahmen bestehen jedoch seit der Corona-Pandemie.
Überspringen eines Schuljahrgangs?
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten prüft die Klassenkonferenz, ob eine Schülerin/ein Schüler für fähig gehalten wird, einen Schuljahrgang zu überspringen. Dies tut sie, wenn die gezeigten Leistungen gut (2,0) oder besser sind und nach Würdigung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin/des Schülers.
Nicht versetzt – wie geht es weiter?
Bei Nichtversetzung kann der entsprechende Schuljahrgang einmal wiederholt werden oder an eine andere Schulform (IGS/OBS) gewechselt werden. Wird bei Wiederholung des Schuljahrgangs das Klassenziel („die Versetzung“) erneut nicht erreicht, dann wird die Schülerin / der Schüler die Schule im Regelfall verlassen müssen (die sogenannte Überweisung nach § 24 i.V.m. § 20 WeSCHVO).
Haben Sie Fragen?
Bitte nehmen Sie Kontakt zu der Klassenlehrkraft Ihres Kindes oder den schulfachlichen Koordinator:innen auf.
Folgende Abschlussregelungen gelten:
Ende Schuljahrgang 9 | Bei einem deutlichen Leistungsabfall ist eine Beratung in der Schule dringend geboten. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an die Klassenlehrkraft Ihres Kindes.
Bei Versetzung in den Schuljahrgang 10 wird der Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss erreicht Bei Nichtversetzung ist eine Wiederholung des Schuljahrgangs 9 oder der Wechsel an eine andere Schule / Schulform möglich. Z.B. der Übergang an die IGS mit Wiederholung des 9. Schuljahrgangs oder der Übergang an eine OBS mit der Möglichkeit den 10. Schuljahrgang zu besuchen. Wer das Gymnasium am Ende des 9. Schuljahrgangs verlässt, erwirbt den Hauptschulabschluss. |
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während des 10. Schuljahrgangs | Bei einem deutlichen Leistungsabfall ist eine Beratung in der Schule dringend geboten. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an die Klassenlehrkraft Ihres Kindes.
Ein Übergang an die IGS ist zum zweiten Schulhalbjahr nicht möglich. Über die Aufnahme an einer anderen Schulform (OBS) entscheidet die aufnehmende Schule. Evtl. ist ein freiwilliges Zurücktreten in den Schuljahrgang 9 zu empfehlen. |
Ende Schuljahrgang 10 | Bei Versetzung wird der Erweiterte Sekundarabschluss I erreicht.
Bei Nichtversetzung mit maximal drei Mangelnoten („schlechter als ausreichende Leistungen“) wird der Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss erreicht. Es besteht die Möglichkeit, den Schuljahrgang 10 zu wiederholen, entweder am Gymnasium oder an einer anderen Schulform (IGS, OBS). Bei Nichtversetzung mit mehreren mangelhaften Noten wird, wenn unter Berücksichtigung nur einer Pflichtfremdsprache eine Versetzung theoretisch möglich wäre, der Sekundarabschluss I – Realschulabschluss erreicht. Der Sekundarabschluss I – Realschulabschluss ermöglich den Zugang zu einer Fachoberschule. Es besteht die Möglichkeit, den Schuljahrgang 10 zu wiederholen, entweder am Gymnasium oder an einer anderen Schulform (IGS, OBS). Wer die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt und das Gymnasium vor Ende des 10. Schuljahrgangs verlässt, erwirbt den Hauptschulabschluss. |
Haben Sie Fragen?
Bitte nehmen Sie Kontakt zu der Klassenlehrkraft Ihres Kindes oder den schulfachlichen Koordinator:innen auf.
Der Schuljahrgang 11 ist die sogenannte Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.
Die Versetzungsregeln aus dem Abschnitt „Schuljahrgänge 5-10“ gelten auch für den Schuljahrgang 11. Da in den Schuljahrgängen der Sek.II (Schuljahrgang 11, 12 und 13) allerdings das Punktesystem gilt, ist unbedingt zu beachten, dass 04 Punkte (Note: schwach ausreichend) als Mangelzensur gewertet wird.
Während der Einführungsphase werden keine neuen Abschlüsse erworben.
Haben Sie Fragen?
Bitte nehmen Sie Kontakt zu der Klassenlehrkraft/Tutor:in Ihres Kindes oder den schulfachlichen Koordinator:innen auf.
Die Schuljahrgänge 12/13 stellen die sogenannte Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dar.
Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt 3 Schuljahre. Der Schuljahrgang 12 oder 13 kann einmal wiederholt werden. Die Schülerinnen und Schüler erhalten 2 Zeugnisse, jeweils zum Ende des Semesters.
Alle Schülerinnen und Schüler erhalten einen Überblick über die geltenden Versetzungsregeln der Schuljahrgänge 12 und 13 bei Eintritt in die Qualifikationsphase (Schuljahrgang 12) durch die Oberstufenkoordination. In der Qualifikationsphase können, wenn die Bedingungen erfüllt werden, der schulische Teil der Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife (Abitur) erworben werden.
Haben Sie Fragen?
Bitte nehmen Sie Kontakt zu der Klassenlehrkraft Ihres Kindes oder den schulfachlichen Koordinator:innen auf.